Die Osteopathie wird durch das „Berufsprofil der/des Physiotherapeutin/-en“ des ÖBIG (Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen) als im Rahmen der Physiotherapie angewandte Therapieform/Technik aufgezählt. Diese Maßnahmen werden jedoch als „alternatives Konzept“ genannt.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (4Ob156/04a) wird festgestellt, dass die cranio-sacrale Osteopathie in den Tätigkeitsvorbehalt von PhysiotherapeutInnen und ÄrztInnen fällt. Eine Person, die weder PhysiotherapeutIn noch ÄrztIn ist, darf die „cranio-sacrale Osteopathie“ nicht anbieten. Durch die Aussage des Obersten Gerichtshofs und des ÖBIG über die berufsrechtliche Zulässigkeit der Durchführung cranio-sacraler Osteopathie durch PhysiotherapeutInnen wird jedoch noch keinerlei Aussage über die Kostentragung durch die Sozialversicherung getroffen! Die berufsrechtliche Zulässigkeit der Durchführung alternativ-medizinischer Konzepte bedingt keinesfalls eine Verpflichtung zur Kostentragung durch die gesetzliche Sozialversicherung im Bereich von alternativ-medizinischen Heilverfahren. Die Frage der Kostenerstattung erfolgt vielmehr auf Grundlage des wissenschaftlichen Nachweises einer nachhaltigen Wirksamkeit der Therapieform.