AGBs

Ärztliche Verordnung:

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten folgendes beinhalten:

  • eine medizinische Diagnose
  • die Anzahl der Behandlungseinheiten und
  • die verordnete Behandlung.

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie meine Leistung ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies mir sofort mit.

Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers:

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bewilligt der Kranken-versicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/des satzungsmäßigen Kostenzuschusses nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten aufgrund der gleichzeitig mit der chefärztlich bewilligten Verordnung vorgelegten Honorarnote.

Nicht Einhalten des Behandlungstermins:

Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich (spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin) mir mitzuteilen. Andernfalls behalte ich mir das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten,  privat in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

Zahlungsmodus:

Ich stelle Ihnen am Ende der Behandlungsserie eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus. Die Bezahlung erfolgt mittels Erlagschein innerhalb von 14 Tagen.
Geraten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug, behalte ich mir das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in Rechnung zu stellen.

Haftungsausschluss:

Jedwede Haftung für mitgebrachte Gegenstände wie Sachwerte, Bekleidung etc. wird ausgeschlossen.

Rückerstattung der tarifmäßigen Behandlungskosten bei Ihrem Krankenversicherungsträger:

Sie reichen die (vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung und die von Ihrer/m PhysiotherapeutIn ausgestellten Honorarnote inklusive einer Einzahlungsbestätigung (wie z.B. Zahlscheinbeleg, Netbankingausdruck, Kontoauszug oder Stempel auf der Honorarnote) bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto oder Postanweisung des gemäß Kassentarif des Sozialversicherungsträgers zum Kostenersatz gelangenden Betrages. Ihr/e PhysiotherapeutIn berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.

Höhe der Kosten :

Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung (Art des Behandlungskonzeptes) , benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden mir zu Beginn der Behandlung mitgeteilt. Ich habe keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit mir als Wahltherapeut und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif an.

Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers :

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten nach erfolgter Durchführung der Behandlung.

Ihre Behandlung:

Die Leistung von mir setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere die

  1.  persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung 
  2.  Behandlungsbezogene Administration 
  3.  Dokumentation 
Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?

Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie mir Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden so wie bisher vorgenommene Untersuchungen und Behandlungen. Ich unterstütze Sie dabei durch gezielte Fragestellungen. Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist dabei Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen. Erhalte ich den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, werde ich Sie darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

Komplementäre Behandlungsformen als Privatleistung:

Besonders bei weniger konventionellen Behandlungsformen gilt es zu berücksichtigen, dass nicht alle physiotherapeutischen Maßnahmen auch eine Kassenleistung darstellen. Krankenversicherungsträger knüpfen oftmals die Möglichkeit der Rückverrechnung mit der Krankenversicherung an den Nachweis der Evidenz einer gewählten Methode. Dieser Nachweis ist jedoch bei (noch) fehlender Etablierung einer Methode oder Maßnahme häufig schwer möglich. Unabhängig davon, wer die Kosten trägt (Krankenversicherung oder der/die PatientIn privat), bleibt die Verordnungspflicht im Falle der Krankenbehandlung bestehen. Da der Aspekt der Gesunderhaltung einen wesentlichen Fokus komplementärmedizinischen Denkens darstellt, kommt hier allerdings auch der physiotherapeutische Aspekt der Prävention zum Tragen. Hierbei handelt es sich um Privatleistungen, deren Kosten von den KlientInnen zu tragen sind. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung besteht hier nicht.

Physiotherpeutische Maßnahmen:

Kern der physiotherapeutischen Tätigkeit ist der physiotherapeutische Prozess, im Rahmen dessen der Behandlungsauftrag, das heißt „das Fördern der Funktionen sowie Einwirken auf Störungen des Bewegungssystems“, zu erfüllen ist

Das Spektrum der physiotherapeutischen Maßnahmen, welche eingesetzt werden können, ist sehr breit. Es umfasst alle Maßnahmen, die dem gesetzlich geregelten Berufsbild mit den darin angeführten Begrifflichkeiten zugeordnet werden können. Bei der Auswahl und Anwendung von Behandlungsformen darf der konkrete Bezug zum originären Auftrag und der ureigenen Aufgabe der Physiotherapie (nämlich der Fokus auf Bewegungsverhalten und Bewegungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Organsysteme sowie des Erlebens und Verhaltens) nicht verloren gehen. Wenn eine sogenannte komplementäre Behandlungsform Wirkansätze hat, die dazu angetan sind, die physiotherapeutischen Behandlungsziele im Sinne der Bewegungsfähigkeit zu unterstützen und zudem Berufsbild zuzuordnen ist, kann diese auch von PhysiotherapeutInnen eingesetzt werden.