FAQs

FAQs2018-12-11T17:38:49+01:00
Übernimmt die Krankenkasse Kosten für cranio-sacrale Therapie/Osteopathie?2019-01-25T17:52:42+01:00

Die Osteopathie wird durch das „Berufsprofil der/des Physiotherapeutin/-en“ des ÖBIG (Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen) als im Rahmen der Physiotherapie angewandte Therapieform/Technik aufgezählt. Diese Maßnahmen werden jedoch als „alternatives Konzept“ genannt.

In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (4Ob156/04a) wird festgestellt, dass die cranio-sacrale Osteopathie in den Tätigkeitsvorbehalt von PhysiotherapeutInnen und ÄrztInnen fällt. Eine Person, die weder PhysiotherapeutIn noch ÄrztIn ist, darf die „cranio-sacrale Osteopathie“ nicht anbieten. Durch die Aussage des Obersten Gerichtshofs und des ÖBIG über die berufsrechtliche Zulässigkeit der Durchführung cranio-sacraler Osteopathie durch PhysiotherapeutInnen wird jedoch noch keinerlei Aussage über die Kostentragung durch die Sozialversicherung getroffen! Die berufsrechtliche Zulässigkeit der Durchführung alternativ-medizinischer Konzepte bedingt keinesfalls eine Verpflichtung zur Kostentragung durch die gesetzliche Sozialversicherung im Bereich von alternativ-medizinischen Heilverfahren. Die Frage der Kostenerstattung erfolgt vielmehr auf Grundlage des wissenschaftlichen Nachweises einer nachhaltigen Wirksamkeit der Therapieform. 

Wann habe ich als PhysiotherapeutIn freie Methodenwahl?2019-01-25T17:51:53+01:00

Das gesetzliche Berufsbild der Physiotherapie ist sehr weitreichend und beinhaltet unter anderem die Anwendung verschiedenster Methoden der Manuellen Therapie und Bewegungstherapie. Die ärztliche Verordnung bildet den berufsrechtlichen Rahmen für die eingeschränkte bzw. freie Wahl der Behandlungsmaßnahmen. Wenn es sich um eine Globalverordnung zur „Physiotherapie“ handelt, hat der Patient Methodenfreiheit, sollte aber immer berücksichtigen, dass die/der Verordnende meist bereits die Leistungspositionen der Kassen bei der Verordnung berücksichtigt. Wenn daher die Verordnung global auf „Physiotherapie“ lautet, muss man davon ausgehen, dass physikalische Anwendungen wie Elektrotherapie oder Ultraschall, die im Leistungskatalog der Kassen stets separat geführt werden, nicht damit gemeint sind.

Selbstverständlich ist bei der Wahl der physiotherapeutischen Methode auch zu prüfen, ob die angewandte Methode nachweislich wirksam und für ein bestimmtes Krankheitsbild geeignet ist. Eine bewilligte Verordnung macht die Einhaltung der Kassenposition (Zeit, Inhalt) bei sonstigem Verlust der Kostentragung durch die Kassa erforderlich. Das offizielle Berufsprofil hält dazu bereits 2004 fest: „Die hohe Eigenverantwortlichkeit der […] PT im Berufsvollzug spiegelt sich im Anordnungsmodus wider, wenn 85 Prozent überwiegend globale Anordnungen ‚Physiotherapie’ erhalten.“ Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen und der Aufklärungspflicht nachzukommen, ist es wichtig, dass die/der PatientIn in die Planung der Therapie eingebunden wird.

Zählt die Befunderhebung zur Behandlungszeit?2019-01-25T17:51:29+01:00

Die Befundung (Erst- und Zwischenbefunde) stellt als integraler Teil der Therapie die Grundlage für die Festlegung der Behandlungsziele und Planung der Therapie dar und ist somit auch von der Therapiezeit umfasst. Eine Befundung ist essentieller Bestandteil der Therapie und kann – in Abhängigkeit des Beschwerdebildes, der zu wählenden Befundungsinstrumente, etc. – mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen. Neben dem  eindeutig berufsrechtlich verankerten Erfordernis der Befunderhebung als Teil des  gesetzlich geregelten physiotherapeutischen Prozesses führt zB. das Qualitätspapier der Gebietskrankenkasse explizit die Befundung als Teil der Behandlung.

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