Das gesetzliche Berufsbild der Physiotherapie ist sehr weitreichend und beinhaltet unter anderem die Anwendung verschiedenster Methoden der Manuellen Therapie und Bewegungstherapie. Die ärztliche Verordnung bildet den berufsrechtlichen Rahmen für die eingeschränkte bzw. freie Wahl der Behandlungsmaßnahmen. Wenn es sich um eine Globalverordnung zur „Physiotherapie“ handelt, hat der Patient Methodenfreiheit, sollte aber immer berücksichtigen, dass die/der Verordnende meist bereits die Leistungspositionen der Kassen bei der Verordnung berücksichtigt. Wenn daher die Verordnung global auf „Physiotherapie“ lautet, muss man davon ausgehen, dass physikalische Anwendungen wie Elektrotherapie oder Ultraschall, die im Leistungskatalog der Kassen stets separat geführt werden, nicht damit gemeint sind.
Selbstverständlich ist bei der Wahl der physiotherapeutischen Methode auch zu prüfen, ob die angewandte Methode nachweislich wirksam und für ein bestimmtes Krankheitsbild geeignet ist. Eine bewilligte Verordnung macht die Einhaltung der Kassenposition (Zeit, Inhalt) bei sonstigem Verlust der Kostentragung durch die Kassa erforderlich. Das offizielle Berufsprofil hält dazu bereits 2004 fest: „Die hohe Eigenverantwortlichkeit der […] PT im Berufsvollzug spiegelt sich im Anordnungsmodus wider, wenn 85 Prozent überwiegend globale Anordnungen ‚Physiotherapie’ erhalten.“ Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen und der Aufklärungspflicht nachzukommen, ist es wichtig, dass die/der PatientIn in die Planung der Therapie eingebunden wird.